Allgemeine Geschäftsbedingungen 

third nature Studios GmbH 

www.thirdnaturestudios.com 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der third nature Studios GmbH 

I. Allgemeine Regelungen 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von third nature  Studios geschlossenen Kauf-, Werk-, Dienst- und Montageverträge, mit denen third nature Studios  gegenüber ihren Auftraggebern Leistungen erbringt. Die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen  richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts I gelten für alle in diesen AGB behandelten Vertragstypen. Die  Anwendung der Vorschriften unter II. richtet sich nach der Rechtsnatur der vereinbarten Leistungen  und Teilleistungen. Sie können daher allein oder gleichzeitig gelten. 

(3) Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. § 2 AGB des Vertragspartners 

Verträge schließen Sie mit: 

third nature Studios GmbH 

Lobeckstraße 36  

20969 Berlin  

Email: info@thirdnaturestudios.de 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 333428566 

Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg HRB 21924 B 

Die AGB von third nature Studios gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB  abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, dass third nature Studios diese  ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Auftragserteilung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und third nature Studios ihre Leistungen vorbehaltlos  durchführt. 

§ 3 Vertragsabschluss und Leistungserbringung 

(1) third nature Studios bietet Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der  Lieferungsmöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt.

(2) Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer  Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten  Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln haftet third nature Studios ausschließlich  nach den Bestimmungen dieser AGB. 

(3) third nature Studios wird für die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen Personal  mit der erforderlichen Qualifikation einsetzen. third nature Studios wird selbst entscheiden, welche  Mitarbeiter eingesetzt werden und hat das Recht, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen. 

(4) Soweit dies im Vertrag nicht anders bestimmt wird, ist third nature Studios zur Leistungserbringung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. 

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung abzunehmen und das vereinbarte  Entgelt fristgerecht zu begleichen. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zu 21 Tage vor Beginn der  Ausführung ganz oder teilweise gegen eine Rücktrittsgebühr von 50 % des betroffenen  Auftragswertes stornieren. 

Tritt der Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen vor Beginn der Ausführung der Leistungen oder  danach ganz oder teilweise vom Leistungsumfang zurück, so behält sich third nature Studios den  Anspruch auf die vereinbarte Vergütung vor. 

§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs 

(1) Begehrt der Auftraggeber während des Projektverlaufs die Änderung einzelner Elemente des  vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere den Austausch von Grafiken, virtuellen Elementen,  Geräten, Anlagenteilen oder Systemkomponenten, bedarf es hierzu der schriftlichen Vereinbarung  zwischen den Parteien. Als schriftliche Vereinbarung gilt auch ein von den Parteien rechtsverbindlich  unterzeichnetes Protokoll, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Projektbesprechung wiedergibt. 

(2) third nature Studios wird den Auftraggeber schriftlich darüber informieren, wenn nach der sachlich  zu begründenden Bewertung von third nature Studios die Änderung zusätzliche Leistungen oder  einen zusätzlichen Zeitbedarf erfordert und/oder wenn sich das Änderungsverlangen auf die  eingesetzten Mitarbeiter oder Ressourcen sowie die vereinbarten Termine nicht nur unerheblich  auswirkt. 

(3) In der schriftlichen Vereinbarung legen die Parteien den Umfang und die Details der  Leistungsänderung sowie eine zusätzliche Vergütung fest. Solange die Änderung einschließlich der  Vergütung, der Zeitplanung und der Liefertermine nicht schriftlich vereinbart ist, ist third nature  Studios nicht zur Ausführung der Leistungsänderung verpflichtet. Kommt eine solche Einigung nicht  zustande, wird third nature Studios die vertragsgegenständliche Leistung wie ursprünglich vereinbart  erbringen. 

(4) Wird der Auftraggeber von third nature Studios schriftlich zur Bestätigung der Änderung des  Leistungsumfanges aufgefordert, so hat der Auftraggeber die Bestätigung im Fall seines  Einverständnisses innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zu erteilen. Wird eine Bestätigung nicht  rechtzeitig erteilt, gilt die Änderung des Leistungsumfanges als nicht vereinbart. 

(5) Sind im Hinblick auf die ursprünglich geplante Verwendung eines ausgetauschten Elements oder  Gerätes durch third nature Studios Leistungen (Planung, Softwareentwicklung, Montage) erbracht  worden, sind diese vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten. 

(6) Während der Projektlaufzeit ist eine Mehrungs-/Minderungsliste zu führen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitwirkungsleistungen, die für die Erbringung der von third  nature Studios geschuldeten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für third nature Studios  unentgeltlich erbracht werden. 

(2) Der Auftraggeber wird third nature Studios schriftlich einen autorisierten Ansprechpartner  benennen. Im Fall einer Auswechslung dieses Ansprechpartners wird der Auftraggeber third nature  Studios rechtzeitig über den neuen Ansprechpartner und den Zeitpunkt des Wechsels schriftlich in  Kenntnis setzen. Dieser Ansprechpartner 

• gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben oder  entgegenzunehmen sowie für den Auftraggeber bindende Entscheidungen zu treffen, insbesondere  über Änderungen der Leistungen; 

• wird unverzüglich alle Dokumente prüfen, die third nature Studios dem Auftraggeber zur Prüfung  übergibt, damit third nature Studios diese Dokumente ggf. berichtigen oder ändern kann; • wird third nature Studios unverzüglich die Informationen über den Auftraggeber zur Verfügung  stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind; 

• wird Änderungsbedarf rechtzeitig anzeigen. 

(3) Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, die third nature Studios bei der  Leistungserbringung unterstützen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Auftraggeber ist  dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und  Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen. 

(4) Falls der Auftraggeber feststellt, dass third nature Studios von unzutreffenden Annahmen ausgeht  oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er third nature Studios darüber  unverzüglich schriftlich informieren. 

§ 6 Termine, Fristen, Verzögerungen und Höhere Gewalt 

(1) third nature Studios übergibt dem Auftraggeber mit dem Vertragsangebot einen vorläufigen  Terminplan auf Basis der ihr vorliegenden Informationen. Termine und Fristen sind unverbindlich,  solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich in einem von beiden Parteien unterzeichneten  Terminplan als verbindlich vereinbart worden sind. 

(2) Werden Termine aufgrund einer Leistungsänderung nach § 4 angepasst, ist third nature Studios  an den ursprünglich vereinbarten Terminplan nicht mehr gebunden. 

(3) In dem Terminplan werden auch voraussichtliche Termine zur Durchführung von Arbeitsgesprächen der Projektleitungen der Parteien festgelegt. Über Ergebnisse von Arbeitsgesprächen  und Entscheidungen werden von third nature Studios Ergebnisprotokolle erstellt. Diese sollen den  Parteien spätestens 5 Werktage nach den Besprechungen vorliegen. Einsprüche gegen die  Ergebnisprotokolle sind unverzüglich zu erheben und bedürfen der Schriftform. Erfolgen Einsprüche  nicht oder nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber im Streitfalle zu beweisen, dass die Protokolle  unrichtig sind. 

(4) Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich Fixtermine festgelegt sind, kommt third nature Studios mit  ihrer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber third nature Studios zuvor  schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung erfolglos  verstrichen ist. 

(5) Erbringt der Auftraggeber eine von ihm zu erbringende Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht  vollständig, so verlängern sich verbindlich vereinbarte Termine und Fristen für Leistungen von third  nature Studios entsprechend. Führt die Verzögerung durch den Auftraggeber zu einem Mehraufwand bei third nature Studios, so hat der Auftraggeber die hierfür übliche Vergütung zu leisten. third nature  Studios wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung sowie über Mehrkosten und  Auslagen, die bereits entstanden sind oder durch die Verzögerung wahrscheinlich entstehen werden,  informieren. 

(6) Wird einer Partei die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung bzw. Mitwirkungsleistung durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die außerhalb ihres Risikobereichs liegen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, kriegerische oder terroristische Handlungen, ein von keiner Partei zu vertretender Netzwerkausfall), so verlängern sich  vereinbarte Termine um einen der Dauer des Vorliegens dieses Umstands entsprechenden  Zeitraum. Die betroffene Partei wird die andere Partei über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Bestehen diese Umstände über einen Zeitraum von  mehr als 90 Tagen, steht jeder Partei das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne  Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber aus diesem Grund, wird er  third nature Studios eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie eine  Entschädigung bezahlen, die die Kosten und Auslagen einschließt, die third nature Studios bereits im Zusammenhang mit den Leistungen entstanden sind und die sich als nutzlos herausstellen. 

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen 

(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Individualvertrag.  Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gilt die Vergütung ab Werk bzw. ab Lager,  ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 

(2) third nature Studios behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend  zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung  Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in der Kalkulation von third nature Studios  von über fünf Prozent Abweichung, insbesondere durch Währungskursschwankungen oder eine  Veränderung von Materialkosten eintreten. Die Veränderungen wird third nature Studios auf  Verlangen nachweisen. 

(3) Leistungen von third nature Studios, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, aber  nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (Zusatzleistungen) werden, soweit nichts anderes  schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend der üblichen Vergütung abgerechnet. 

(4) Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung  etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von third nature Studios erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und  Aufenthaltskosten von third nature Studios-Mitarbeitern. Reisezeiten werden third nature Studios zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der  Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Auftraggeber  zu tragen. 

(5) Soweit im betreffenden Vertrag nicht anders vereinbart, sind Kosten für Transport und eine  eventuell zu schließende Transportversicherung im Preis nicht inbegriffen. 

(6) Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. (7) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

(8) In Rechnung gestellte Beträge sind sofort fällig und innerhalb von sieben Kalendertagen ab  Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

(9) Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann third nature Studios – ungeachtet der  gesetzlichen Rechte bei Verzug – dem Auftraggeber eine Frist von mindestens sieben Tagen setzen  mit der Androhung, die Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt third  nature Studios nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, ist third nature Studios berechtigt,  zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, vom  Auftraggeber erstattet zu verlangen. Während des Zahlungsverzuges gilt § 6.5. 

(10) Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs recht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder  anerkannt sind. 

§ 8 Haftung, Schadenersatz 

(1) Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB  kann erst geltend gemacht werden, nachdem third nature Studios zuvor eine angemessene Frist zur  Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt wurde, dass nach Ablauf der Frist die Leistung  

bzw. Nacherfüllung abgelehnt werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten  Frist nicht erfolgt ist. 

(2) Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen  wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1, durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Im  Übrigen haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 3 bis  10. 

(3) third nature Studios haftet vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 5 und 6 unbeschränkt in  folgenden Fällen:(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; 

(b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, die  zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. 

(4) Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehendem Absatz 3 b) vorliegt, haftet third nature Studios für  einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des  Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die  Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und  die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für  das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe  des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

(5) Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von third nature Studios für entgangenen Gewinn  und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(6) In Bezug auf Software, wird, außer in den Fällen von Vorsatz, die Haftung für Datenverlust auf  den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren  entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre und soweit der Auftraggeber  durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass die Daten aus  Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand  rekonstruiert werden können. 

(7) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen 2 bis 7  gelten auch für die außervertragliche Haftung. 

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen  unberührt.

(9) Im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und third nature Studios ist es allein Aufgabe des  Auftraggebers, die von third nature Studios gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem  Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder  Gefährdungen zu reagieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, third nature Studios unverzüglich über  alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von third nature Studios  gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die  Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür  ausschließlich der Auftraggeber. 

(10) third nature Studios übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für Schäden, die  dadurch bedingt sind, dass die vom Auftraggeber beauftragten und beteiligten Drittfirmen ihre  Leistungen nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Rechten 

(1) third nature Studios behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber  hat third nature Studios bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu  benachrichtigen und Dritte über die Rechte von third nature Studios zu unterrichten. 

(2) Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der third nature Studios ganz oder  teilweise gehörenden Leistungsgegenstände hat der Auftraggeber der third nature Studios  unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Werktagen mitzuteilen. 

§ 10 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung 

(1) Bei Werk- und Kaufverträgen endet der Vertrag erst mit der vollständigen Erfüllung der nach dem  Vertrag geschuldeten Leistungen. 

(2) Für Dienstverträge wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann das  Vertragsverhältnis mit der jeweils vereinbarten Frist kündigen. Ist eine Kündigungsfrist nicht  vereinbart, können die Parteien den Vertrag mit Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich  kündigen. 

(3) Das Recht zur Kündigung der jeweiligen Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein  wichtiger Grund ist insbesondere auch unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 

• Über das Vermögen der jeweils anderen Partei wird das Insolvenzverfahren oder ein  vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt; • Bei der jeweils anderen Partei liegt ein Insolvenzgrund nach §§ 17-19 InsO vor; • Der jeweils andere Geschäftspartner hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt; • Gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem  Vertrag bleiben erfolglos; 

• die andere Partei hat trotz schriftlicher Abmahnung binnen 30 Tagen eine wesentliche Verletzung  vertraglicher Pflichten nicht abgestellt oder beseitigt, sodass der kündigenden Partei ein Festhalten  am Vertragswerk nicht zugemutet werden kann. 

(4) Kündigungen eines Vertrags bedürfen der Zustellung per Einschreiben/Rückschein. § 11 Geheimhaltungsverpflichtung 

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung  des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich  vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit  verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche  Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen,  Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen  sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die 

• gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung  dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einen ihrer Repräsentanten); • sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei  befanden, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat; oder 

• von einem Dritten übermittelt wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen  zu legen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Vertragspartei zu  beweisen, die sich hierauf beruft. 

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen  Informationen des Auftragnehmers zu gewähren, die mit der Durchführung des Projektes betraut  sind. Auf Wunsch von third nature Studios wird der Auftraggeber die im vorstehenden Satz 1  genannten Mitarbeiter eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung unterschreiben lassen. 

(3) Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei  im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst  noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren. 

(4) Die Rechte und Pflichten der Absätze 1 bis 3 werden von einer Beendigung des jeweiligen  Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen  Partei bei Beendigung des Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit  diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind. 

§ 12 Schlussbestimmungen 

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AGB und zu dem jeweiligen Vertrag  bestehen nicht. 

(2) Für die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffenden vertraglichen Vereinbarungen gilt folgende  Rangfolge: 

• Einzelverträge einschließlich deren Anlagen; 

• Diese Geschäftsbedingungen; 

• Gesetzliche Vorschriften. 

(3) Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Individualverträge bedürfen der gesetzlichen  Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser  Schriftformklausel. E-Mail-Kommunikation gilt nicht als schriftlich im Sinne dieses Schriftform erfordernisses. 

(4) Diese AGB und alle Individualverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik  Deutschland. 

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen  Vertrag ist Berlin, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt. 

(6) Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle  verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das  Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend. 

II. Sonderregelungen 

§ 1 Abnahme von Werkleistungen 

(1) Erbringt third nature Studios für den Auftraggeber mit dem zugrunde liegenden Individualvertrag  ganz oder teilweise Werkleistungen, gilt hierfür das Werkvertragsrecht als vereinbart. Werkleistungen  unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber gemäß den nachfolgenden Absätzen 2-7. Bei den  von third nature Studios zu erbringenden Leistungen handelt es sich nur dann um Werkleistungen,  wenn die Parteien einen Erfolg ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 

(2) third nature Studios wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der jeweiligen  Leistungen schriftlich mitteilen. third nature Studios kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen,  sofern es sich um in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte handelt oder die Parteien dies  vereinbart haben. 

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsmäßigkeit der von third nature Studios erbrachten  und zur Abnahme bereitgestellten Leistungen unverzüglich zu prüfen. Die Prüffrist beträgt fünf (5)  Kalendertage ab dem Zugang der schriftlichen Mitteilung von third nature Studios gemäß  vorstehendem Absatz 2 bei dem Auftraggeber. third nature Studios ist berechtigt, an jeder Abnahme  oder Teilabnahme teilzunehmen und die Durchführung der Abnahmetests zu überwachen. 

(4) Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll muss  eine abschließende Auflistung der abzunehmenden Leistungsgegenstände enthalten. In dem  Abnahmeprotokoll sind sämtliche auftretenden erheblichen und unerheblichen Mängel festzuhalten.  Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien nach Durchführung der Abnahme unverzüglich zu  unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung gilt die Sache als abgenommen, sofern kein erheblicher  Mangel vorliegt; ein erheblicher Mangel ist in dem Abnahmeprotokoll als solcher zu vermerken. 

(5) Werkleistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der in  Absatz 3 genannten Prüffrist keine die Abnahme hindernden Fehler schriftlich gerügt hat  (Fehlermeldung). Für die Fehlermeldung gilt § 2.2 dieses Abschnitts entsprechend. Die Abnahme  hindernde Fehler sind 

• Fehler, die dazu führen, dass die Leistung insgesamt oder der abzunehmende Teil der Leistung  nicht genutzt werden kann; 

• Fehler, die bei wichtigen Funktionen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unzumutbar einschränken  oder behindern. 

Keine die Abnahme hindernde Fehler sind 

• Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bereits vor Durchführung des  Abnahmetests erkannt und third nature Studios nicht schriftlich mitgeteilt wurden; oder • unerhebliche oder die zweckmäßige Nutzung nur unwesentlich einschränkende Fehler. Die Zuordnung von Fehlern zu einer Fehlerkategorie erfolgt einvernehmlich zwischen den  Vertragspartnern. 

(6) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme berechtigterweise, wird third nature Studios die die  Abnahme hindernden Fehler innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen und dem Auftraggeber  erneut die Abnahmebereitschaft schriftlich mitteilen. Die Parteien werden den Abnahmetest bzw.  Teile des Abnahmetests sodann erneut und solange durchführen, bis dieser erfolgreich ist. Für die  Beseitigung aller übrigen Fehler gilt § 2.4 entsprechend.

(7) Werkleistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Auftraggeber 

• diese vor Durchführung der Abnahmetests im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt, oder • diese nach Durchführung der Abnahmetests über einen Zeitraum von vier Wochen im Rahmen  seines Geschäftsbetriebes nutzt, ohne Abnahme hindernde Fehler gerügt zu haben. 

§ 2 Sachmängelhaftung 

(1) third nature Studios übernimmt keine Gewährleistung 

• für die Kompatibilität zukünftiger vom Auftragnehmer erworbener Zusatzkomponenten, wenn der  jeweils aktuelle Stand der Software-Release auf dem System des Auftraggebers nicht installiert ist; • sofern und soweit die nach dem Vertrag gekaufte oder hergestellte Sache unberechtigterweise  geändert wird, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich  war; 

• für Fehler, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind. 

(2) Mängel sind unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung  zweckdienlichen Information schriftlich zu melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit third nature  Studios bei der Mängelsuche, -diagnostizierung und -behebung uneingeschränkt zusammenzu arbeiten. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlöschen seine Rechte im Fall von  Mängeln. 

(3) Etwaige Maßnahmen von third nature Studios zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht  als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als  Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst  ungenügend gewesen ist. 

(4) third nature Studios hat rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügte Fehler in angemessener Frist  nach eigener Wahl zu beseitigen oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“). Bei der Nacherfüllung  entstehende Kosten werden von third nature Studios getragen, es sei denn, die Sache wurde von  dem Auftraggeber an eine andere als die vereinbarte Lieferadresse verbracht und die Nacherfüllung  ist für third nature Studios dadurch nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich. 

(5) Beim Vorliegen von Mängeln kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt,  Minderung der Vergütung, Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen,  nachdem er third nature Studios zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß  vorstehendem Absatz 4 mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die  Nacherfüllung ablehne, und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Der  Auftraggeber ist nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungs-versuchs zum Rücktritt vom  Vertrag oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder  Aufwendungsersatz ist darüber hinaus nur möglich, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von § 8 in  Abschnitt I. erfüllt sind. 

(6) Im Fall des Rücktritts oder des „Schadenersatzes statt der ganzen Leistung“ hat der Auftraggeber  gelieferte Software von allen Speichern zu löschen, sämtliche Kopien der Standardsoftware und  Dokumentation zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzugeben und beides schriftlich zu  bestätigen. 

(7) third nature Studios kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer  Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorlag und/oder von dem Auftraggeber  ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

(8) Ein Vorhalt von Ersatzteilen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bedarf der schriftlichen  Vereinbarung. 

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die  gesetzliche Verjährungsfrist bleibt hiervon in folgenden Fällen unberührt: 

• bei Schadenersatzansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen  eines von third nature Studios zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit gestützt sind; 

• bei Schadenersatzansprüchen, die auf einfache Fahrlässigkeit gestützt sind, wenn eine Pflicht  verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung  ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße  Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung  der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht); 

• wenn Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk, eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen  Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder die Erbringung von für ein Bauwerk  bestimmte Planungs- und Überwachungsleistungen, ist; 

• im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB. 

(10) Die Absätze 2 bis 9 gelten entsprechend bei Mängeln von Benutzeranleitungen und/oder  anderen Dokumentationen. 

§ 3 Nutzungsrechte 

(1) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, digitalen und virtuellen Elementen sowie  Unterlagen behält sich third nature Studios die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen,  alle Textbeschreibungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den  Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des  Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe der schriftlichen Zustimmung durch third nature Studios. 

(2) Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungsergebnissen, insbesondere Urheber Eigentums- und Nutzungsrechte, verbleiben bei third nature Studios, soweit dem Auftraggeber nicht  durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Der  Auftraggeber erkennt an, dass die von third nature Studios hergestellten audiovisuellen Produkte  und/oder Software samt Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt ist, und dass sie ein  Betriebsgeheimnis darstellt. 

(3) Der Auftraggeber erhält an der von third nature Studios gelieferten Software (Standardsoftware  und Individualsoftware) und anderen Leistungsergebnissen ein nicht-ausschließliches, zeitlich und  räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, das nur bei Verzicht auf die eigene Nutzung und nur mit  schriftlicher Zustimmung von third nature Studios übertragbar ist. 

(4) Bei der Überlassung von Software von Drittfirmen, die als solche ausgewiesen sind  („Fremdsoftware“), sind Nutzungsbeschränkungen, die sich aus den dieser Fremdsoftware  beigefügten Lizenzbedingungen des Herstellers ergeben, vorrangig zu beachten. 

(5) Eine Änderung der Software durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit diese der  Beseitigung eines Mangels dient und third nature Studios mit der Beseitigung dieses Mangels in  Verzug ist bzw. eine Beseitigung des Mangels abgelehnt hat. Mit der Fehlerbeseitigung darf der  Auftraggeber nur einen kommerziell arbeitenden Dritten beauftragen, wenn durch die Vornahme der  Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Software-funktionen nicht zu befürchten ist. 

(6) Die Dekompilierung (Rückübersetzung) eines ggf. überlassenen Softwarecodes ist nur zum  Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen erlaubt und nur,  wenn die dafür notwendigen Informationen nicht anderweitig beschafft werden können. Solche  Informationen muss der Auftraggeber zunächst bei third nature Studios bzw. im Fall einer Fremd-software bei dem jeweiligen Hersteller anfordern. third nature Studios ist bereit, dem  Auftraggeber die erforderlichen Informationen, insbesondere über Schnittstellen zu anderen  Programmen, gegen gesonderte Vergütung des Aufwandes zur Verfügung zu stellen. Diese  Informationen dürfen anderen Auftragnehmern des Auftraggebers bekannt gemacht werden. 

(7) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch  diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.  Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Benutzbarkeit trägt der Auftraggeber  die Beweislast. Die entsprechenden Handlungen im Sinne von Satz 1 dürfen erst dann kommerziell  arbeitenden Dritten überlassen werden, wenn third nature Studios der Aufforderung zur Störungsbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist. Sofern sich der Auftraggeber eines kommerziell arbeitenden Dritten bedient, gilt die Regelung in vorstehendem Absatz 5 Satz 2  entsprechend. 

(8) Der Auftraggeber ist nicht befugt, Namen, Marken, Seriennummern oder andere der Identifikation  dienenden Kennzeichen sowie Schutzrechtshinweise in der Software oder den audiovisuellen  Produkten zu beseitigen oder zu verändern. Er hat solche Kennzeichen und Hinweise in alle Kopien  der Software in derselben Form wie im Original aufzunehmen und wiederzugeben. Sofern die  Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf  den Kopien anzubringen. 

(9) Der Auftraggeber darf die Benutzerdokumentation ausschließlich für den eigenen Gebrauch  vervielfältigen. 

(10) Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen  von third nature Studios aus diesem Vertrag, insbesondere die Bezahlung der Vergütung durch den  Auftraggeber voraus. 

§ 4 Rechte Dritter 

(1) third nature Studios leistet Gewähr, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsgegenstände im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind und  dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder  ausschließen. 

(2) Machen Dritte solche Rechte geltend, hat der Auftraggeber third nature Studios hiervon  unverzüglich detailliert schriftlich zu informieren. third nature Studios wird alles in ihrer Macht  Stehende unternehmen, um auf ihre Kosten die von ihr erbrachten Leistungen bzw. die Software  gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen oder die Beeinträchtigung dieser Rechte  zu beseitigen. Der Auftraggeber räumt third nature Studios hierzu sämtliche erforderlichen  Vollmachten ein und erteilt third nature Studios sämtliche hierfür erforderlichen Befugnisse. Kommt  der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 2 nicht nach, ist er verpflichtet,  third nature Studios durch die verspätete Information entstehende Mehrkosten zu erstatten. third  nature Studios ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten allein über die  Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und geltend gemachte Ansprüche  auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu erfüllen, gerichtlich abzuwehren oder die  Auseinandersetzung durch Vergleich zu beenden. 

(3) Der Auftraggeber darf Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung von third nature Studios anerkennen. Er ist erst berechtigt, die Verhandlungen oder das gerichtliche Verfahren zu über nehmen, wenn third nature Studios die Angelegenheit nicht innerhalb einer angemessenen Zeit  beilegen kann oder third nature Studios hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Der Auftraggeber  wird mit third nature Studios zusammenarbeiten und wird third nature Studios bei der Abwehr der  Ansprüche oder den Verhandlungen angemessen unterstützen. third nature Studios trägt die  insoweit entstehenden angemessenen Kosten des Auftraggebers.

(4) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist third nature Studios verpflichtet, 

• nach ihrer Wahl entweder die Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung  und/oder Software beeinträchtigen, auf eigene Kosten nach zu erwerben oder durch rechtmäßige  Maßnahmen die Grundlage für deren Geltendmachung zu beseitigen, insbesondere die Leistung  und/oder Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht  mehr verletzt, vorausgesetzt, dass dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung und/oder  Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird; 

• sofern der Auftraggeber selbst die Rechtsverteidigung übernimmt, die dem Auftraggeber hieraus  entstehenden Kosten in angemessener Höhe zu erstatten, 

Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

(5) Für sämtliche vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die  Haftungsbegrenzungen des § 8 in Abschnitt I. 

§ 5 Verarbeitung 

Wird eine Verarbeitung der gelieferten Sache vorgenommen, gilt third nature Studios als Hersteller. § 6 Service / Wartung /sonstige Dienstleistungen 

(1) Service- und Wartungsleistungen sind nur dann Inhalt des jeweiligen Vertrages, wenn dies  ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

(2) Ist third nature Studios mit der Durchführung von Service- und Wartungsleistungen beauftragt,  kann third nature Studios andere Firmen, mit denen third nature Studios für diese Zwecke  regelmäßig kooperiert, als Subunternehmer einsetzen, ohne dass es der Zustimmung des  Auftraggebers bedarf. 

(3) Von third nature Studios zu erbringende Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. third  nature Studios wird Ergebnisse der Dienstleistungen als Entwurf dem Auftraggeber zwecks Erteilung  der Freigabe übermitteln. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach  Erhalt der Ergebnisse Änderungswünsche schriftlich mitteilt, wird third nature Studios die Ergebnisse  der Leistungen dem Auftraggeber in ihrer endgültigen Form zur Verfügung stellen. Informiert der  Auftraggeber third nature Studios innerhalb der Freigabefrist über einen Änderungswunsch, werden  sich third nature Studios und der Auftraggeber über den Änderungswunsch verständigen. third nature  Studios wird vereinbarte Änderungen in den Ergebnissen der Leistungen berücksichtigen und dem  Auftraggeber erneut die Ergebnisse der Leistungen zur Verfügung stellen. 

(4) Haben die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass es sich bei der Lieferung von  Dokumentation oder Konzepten um eine von third nature Studios zu erbringende Werkleistung  handelt, wird der Auftraggeber diese binnen fünf (5) Werktagen nach Übersendung der endgültigen  Fassung prüfen und die Abnahme erklären, sofern die Dokumentation keine wesentlichen Fehler  aufweist. Wesentliche Fehler sind third nature Studios binnen der im vorstehenden Satz genannten  Frist mitzuteilen. § 1.6 des Abschnitts II gilt entsprechend. Die Dokumentation und/oder das Konzept  gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist  wesentliche Fehler schriftlich rügt. 

§ 7 Montage 

Sieht der Vertragsinhalt die Montage von Anlagen oder Anlagenteilen in Räumen des Auftraggebers  vor, gelten zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften die folgenden Bestimmungen:

(1) Der Auftraggeber gewährleistet die ausreichende Versorgung der Arbeitsstätte mit Licht und  Strom, sowie die Tragfähigkeit von Decken, Wänden und Böden und die freie Zugänglichkeit von  Installationsort und Anlieferwegen. Er hat third nature Studios mindestens einen Telefonanschluss  zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. 

(2) Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Übergabe von Beistellungen und deren  Funktionstüchtigkeit. 

(3) Sämtliche Räume sind third nature Studios zu dem im Terminplan vereinbarten Zeitpunkt  staubfrei übergeben. Die Staubfreiheit ist entsprechend der folgenden Punkte in einem  Übergabeprotokoll zu dokumentieren: 

• Alle Staub und Späne erzeugenden Arbeiten müssen abgeschlossen sein. 

• Alle Baumaßnahmen sind abgeschlossen, alle Durchbrüche abgeschlossen. • In den betreffenden Bereichen besteht Baufreiheit für third nature Studios . • Klima- und Heizungsinstallationen sind abgeschlossen, die Anlagen sind betriebsbereit und haben  einen Probelauf absolviert. Die Klimakanäle sind durchgeblasen und die Filtermatten erneuert. • Die Doppelböden- und Fußbodenarbeiten sind abgeschlossen, ausgenommen Teppichbeläge. • Die Arbeiten am Wand- und Deckenbereich sind abgeschlossen. 

• Staub-, Rauch- und Schmutzübertragung (z.B. über Klimaanlage, Doppelböden, Trassenführungen)  sind ausgeschlossen. 

• Die Anlieferung und der Transport auch größerer Anlagenteile in die staubfreien Bereiche müssen  sichergestellt sein. 

• Fachfremde Firmen sind nur noch in Abstimmung mit third nature Studios zugangsberechtigt, die  Schlüsselgewalt hat die Bauleitung third nature Studios. 

• Abweichungen sind im Einzelfall zwischen Projektsteuerung und der third nature Studios Bauleitung abzustimmen und zu protokollieren. 

(4) Alle notwendigen baulichen Maßnahmen wie z.B. Durchbrüche für Kabelwege, Kabelrinnen,  Brandschottungen sowie klima-technische Einrichtungen und Kanäle etc. werden vom Auftraggeber  erbracht. 

Diese Maßnahmen müssen bauseitig zu dem Zeitpunkt ausgeführt sein, der im Terminplan als der  Beginn der medientechnischen Installationen definiert ist. Dies gilt auch für evtl. zu erbringende  bauliche Veränderungen, z.B. für Anlieferwege des Equipments etc. 

(5) Nimmt die Installation einen Zeitraum in Anspruch, der einen Tag übersteigt, muss der  Auftraggeber third nature Studios einen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung von Geräten  und Materialien zur Verfügung stellen. Räume, in denen Installationen vorgenommen werden  müssen vom Beginn der Montagearbeiten bis zur Abnahme verschließbar sein. Die Installation von  Türschlössern kann zu Lasten des Auftraggebers von third nature Studios vorgenommen werden. 

Salvatorische Klausel 

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder  Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam. Bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon  unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang. 

Stand: 06/2022